Grafik: Unternehmer vor Bank
18.03.2020    Kai Makus
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Kein Wunder, dass der Begriff „Kurzarbeitergeld“ in der aktuellen Situation häufig fällt, zumal gerade deutsche Großkonnzerne wie die Autobauer Volkswagen, Daimler und BMW den Einsatz des Kriseninstruments angekündigt haben respektive dies zumindest erwägen. Um es zu nutzen, muss der Arbeitgeber einen Antrag bei der örtlichen Agentur für Arbeit einreichen – und zwar spätestens am letzten Tag des Monats, in dem die Kurzarbeit eingeführt wird. Die Behörde wird den Antrag und die Gelder freigeben, wenn diese vier Voraussetzungen erfüllt sind:

Kein Zurückfahren der Arbeit wegen üblichen Betriebsrisikos

Voraussetzung ist ein Ausfall mangels aktuell fehlender Aufträge oder wegen eines Wegfalls von Folgeaufträgen. Als weitere Gründe kommen unabwendbare Ereignisse in Frage: Das können ein Unwetterschäden, Brände oder behördliche Maßnahmen sein: zum Beispiel die Verhängung von Corona-Quarantäne über Mitarbeiter eines wichtigen Zulieferers, der dadurch seinen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann.

Ende der Situation ist erwartbar

Die Arbeitsagentur wird den Kurzarbeitergeldantrag nur dann bewilligen, wenn der Arbeitsausfall vorübergehend ist und auf Sicht wieder zur Vollarbeit übergegangen werden soll. Die Hilfsgelder sind vom Gesetzgeber nicht als Förderung von dauerhaftem Arbeitsabbau gedacht – schließlich werden sie auch nur für höchstens zwölf Monate gewährt.

Flexibler Mitarbeitereinsatz und transparentes Arbeitszeitkonto

Kurzarbeitergeld wird nur dann ausgezahlt, wenn der Arbeitgeber zuvor alles getan hat, um den Mitarbeiter anderweitig einzusetzen. Doch nicht nur der Chef ist gefragt, sondern auch die Belegschaft: Vor Einführung von Kurzarbeit sollten am besten Resturlaubstage aus dem Vorjahr genommen sowie alle Urlaubstage des laufenden Jahres verplant sein. Zudem müssen auf gegebenenfalls geführten Arbeitszeitkonten sämtliche Überstunden ausgeglichen sein. Entsprechende Unterlagen können dem Antrag gleich beigefügt werden.

Mindestens ein Drittel der Mitarbeiter ist betroffen

Der Wegfall von Bruttolohn muss dazu mindestens jeden Zehnten der Belegschaft betreffen und dabei mindestens zehn Prozent der regulären Lohnsumme betragen. Achtung: Auch wenn Geringverdiener nicht in den Genuss der Hilfsleistung kommen können, werden diese bei der Zählung der Mitarbeiter berücksichtigt, sodass unter Umständen mehr als zehn Prozent der Vollzeitbeschäftigten weniger arbeiten müssen. Auzubildende werden bei der Ermittlung des endgültigen Anteils jedoch nicht mitgezählt.

Treffen alle diese Voraussetzungen auf Ihr Unternehmen zu? Dann sollten Sie sich den Antrag für die Agentur für Arbeit hier herunterladen und ernsthaft erwägen, ihn auch ausgefüllt einzureichen. Schließlich sind die Hilfsgelder genau auf Situationen wie die Coronavirus-Krise zugeschnitten. Und die Mittel können Sie dabei unterstützen, ihre bewährten Fachkräfte nicht entlassen zu müssen – um dann genug Power zu haben, um wieder mit vollem Schwung aus der Krise zu kommen, sobald die Folgen der Pandemie abebben.

18.03.2020    Kai Makus
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