27.02.2020    Markus Deselaers
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Seit zwei Jahren ist das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) in Kraft: Mit ihm hat der Gesetzgeber die betriebliche Altersversorgung (bAV) in Deutschland reformiert. Seither gibt es nicht nur für große Konzerne, sondern auch für mittelständische Unternehmen eine ganze Reihe von neuen Anreizen, die Mitarbeiter über eine Betriebsrente abzusichern und im Wettbewerbsumfeld zu punkten. Doch zeigen Befragungen, dass viele Unternehmer in Sachen bAV noch nicht richtig orientiert sind. Gemeinsam mit dem Versicherer HDI geht das DUB UNTERNEHMER-Magazin deshalb in die Offensive: Ab sofort nimmt Fabian von Löbbecke, HDI-Vorstand und bAV-Experte, zu Fragen unserer Leser Stellung. Nutzen Sie die Chance und kontaktieren Sie uns! 

 

Boris K., Unternehmer im Bereich Veranstaltungstechnik mit 23 Mitarbeitern, fragt:

Wir wollen als kleineres mittelständisches Unternehmen eine bAV einführen. Der gesetzlich geregelte Arbeitgeberzuschuss für die Einzahlungen der Mitarbeiter beträgt 15 Prozent. Kann es unter Umständen sinnvoll und wirtschaftlich sein, diesen Zuschuss zu erhöhen?

Lieber Herr K.,

Sie möchten Ihre Mitarbeiter dabei unterstützen, mit einer Betriebsrente finanziell für den Ruhestand vorzusorgen, und sind sogar bereit, sich über das gesetzlich vorgesehene Maß hinaus zu engagieren. Auf diese Weise beteiligen Sie Ihre Belegschaft am wirtschaftlichen Erfolg Ihres Unternehmens. Das finde ich sozial, verantwortungsvoll und absolut vorbildlich.

Mehr noch: Wirtschaftlich ist Ihre Idee ziemlich clever. Längst nicht jeder Arbeitgeber denkt so sozial wie Sie. Der freiwillige Zuschuss ist ein Unique Selling Point, den Sie im Personalmarketing nutzen können. Damit haben Sie es leichter als Ihre Wettbewerber, neue Mitarbeiter am Arbeitsmarkt zu akquirieren und Fachkräfte in Ihrem Unternehmen zu halten. Buchhalterisch sind bAV-Zuschüsse immer als Betriebsausgaben zu behandeln. Das mindert den Gewinn und die Ertragssteuern. Sie tun Gutes – und das Finanzamt unterstützt Sie dabei. Außerdem schonen Sie Ihre Liquidität: Anders als etwa bei Gehaltserhöhungen fallen auf ­bAV-Zuschüsse in der Regel keine Lohnnebenkosten an.

Ihre Frage lässt sich eindeutig beantworten: Ja, es kann sinnvoll und wirtschaftlich sein, den Arbeitgeberzuschuss zur bAV über die 15-Prozent-Grenze hinaus zu erhöhen. Aber: Gehen Sie umsichtig und gewissenhaft vor, denn es lauern Fallstricke!

Am wichtigsten ist, den obligatorischen und den freiwilligen Arbeitgeberzuschuss sauber voneinander trennen. Denn an den Pflichtzuschuss gelten formale Anforderungen. Wer sie nicht einhält, läuft Gefahr, dass der obligatorische Zuschuss nicht als solcher anerkannt wird – selbst dann, wenn er die bAV seiner Mitarbeiter mit weit mehr als 15 Prozent fördert. Dann ist nicht ausgeschlossen, dass er am Ende doppelt zahlen muss. Das vermeiden Sie, indem Sie schriftlich dokumentieren, welchen Zuschuss Sie aus welchem Grund leisten. Beispiel: Ihr Arbeitnehmer zahlt monatlich 100 Euro in eine Direktversicherung ein. Dann könnten Sie fixieren, dass Sie 15 Prozent, sprich 15 Euro, obligatorischen Arbeitgeberzuschuss nach Paragraf 1a Absatz 1a Betriebsrentenstärkungsgesetz zuschießen und weitere 5 Euro freiwilligen Zuschuss drauflegen – macht unterm Strich 20 Euro.

Sinn des Pflichtzuschusses ist, dass sich der Arbeitgeber an der Entgeltumwandlung nicht „bereichert“, sondern eingesparte Sozialversicherungsbeiträge in die bAV seiner Mitarbeiter reinvestiert. In der Praxis kann die Lohnnebenkostenersparnis deutlich höher ausfallen als 15 Prozent. Bei Gehältern bis zur Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Krankenversicherung betragen die Arbeitgeberbeiträge fast 19 Prozent – inklusive Umlage sogar noch einige Prozentpunkte mehr. Das lässt Spielraum, um höhere freiwillige Zuschüsse aufwandsneutral zu finanzieren. Im Idealfall zahlen Sie den obligatorischen Arbeitgeberzuschuss in den bestehenden bAV-Vertrag des jeweiligen Mitarbeiters ein.

Wichtig: Der Anspruch auf Leistung darf nicht an eine Mindestbetriebszugehörigkeit gebunden sein. Außerdem dürfen Sie den Pflichtzuschuss nur in diese Durchführungswege zahlen: Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung. Diese Anforderungen mögen streng klingen. Die freundlichere Kehrseite der Medaille ist: Beim freiwilligen Arbeitgeberzuschuss haben Sie viel größeren Gestaltungsfreiraum. Sie sind beispielsweise bei der Wahl des Durchführungsweges und des Vertrags viel flexibler. Für die Dokumentation empfehle ich Ihnen eine Versorgungsordnung. In ihr ist festgeschrieben, wer im Unternehmen in Sachen bAV einen Anspruch auf was hat. Sie schafft Transparenz und trägt dazu bei, den Betriebsfrieden zu schützen. Beim Aufstellen der Versorgungsordnung sollten Sie einen erfahrenen Berater hinzuziehen. Denn die Betriebsrente ist nicht nur eine tolle Sache für Mitarbeiter und Arbeitgeber, sondern auch ziemlich komplex. Der Arbeitgeberzuschuss ist dafür nur ein Beispiel.

Viel Erfolg beim Einstieg in die bAV-Welt und mit freundlichen Grüßen,

Fabian von Löbbecke

27.02.2020    Markus Deselaers
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