Ein Mann sitzt alleine an seinem Laptop im Homeoffice. Im Hintergrund sind karitativ Krankheitserreger abgebildet, die Corona symbolisieren sollen.
27.01.2021    Mark Simon Wolf
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Um in Zeiten von Corona Kontakte zu vermeiden, arbeiten immer mehr Menschen im Homeoffice. Für die damit verbundenen Mehrkosten entlastet der Bund durch die Homeoffice-Pauschale alle Steuerpflichtigen mit fünf Euro pro Arbeitstag in den eigenen vier Wänden. 2020 und 2021 sind jeweils für maximal 120 Arbeitstage also bis zu 600 Euro drin, die Beschäftigte steuerlich absetzen können. Der entsprechende Gesetzesentwurf von Bundesfinanzminister Olaf Scholz und Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier wurde Anfang Januar im Bundestag durchgewunken. „Ich glaube, dass es jetzt darum geht, dass wir dafür sorgen, dass mehr Homeoffice zustande kommt, wo das möglich ist“, so Scholz. Doch was hat sich verändert und was ist zu beachten?

Homeoffice von den Steuern absetzen

Während des zweiten Shutdowns in der Coronapandemie hat sich das Homeoffice für Millionen von Menschen zum Normalzustand im Arbeitsalltag entwickelt. Doch bisher profitierten nur jene Beschäftigte steuerlich von einem Büro in den eigenen vier Wänden, die tatsächlich über ein Arbeitszimmer verfügten. Diese Gesetzmäßigkeit ist durch die vom Bundestag und Bundesrat beschlossene Homeoffice-Pauschale nun obsolet geworden. Egal ob am Küchentisch oder im provisorischen Schlafzimmerbüro, jeder Steuerpflichtige kann auch ohne ein festes Arbeitszimmer bis zu 600 Euro absetzen.

Ab wann und wie lange gilt die Homeoffice-Pauschale?

Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages hat die Homeoffice-Pauschale am 10. Dezember auf den Weg gebracht, ehe anschließend auch die Abgeordneten im Bundestag zustimmten. Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 gilt die Pauschale zunächst nur für die Steuererklärungen der „Corona-Jahre“ 2020 und 2021.

Wie wird die Homeoffice-Pauschale berechnet?

Pro Arbeitstag in den eigenen vier Wänden können Beschäftigte bis zu fünf Euro von der Steuer absetzen. Die Obergrenze der Homeoffice-Pauschale wurde bei 120 Tagen und somit 600 Euro festgezurrt. Damit sollen die Nebenkosten, die während der Heimarbeit vermehrt entstehen, gedeckt werden. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob jemand 140 Tage im Homeoffice arbeitet. Mehr als 600 Euro gibt es nicht.

Gibt es Einschränkungen bei der steuerlichen Absetzung?

Jein. Im Zuge der neuen Regelung müssen Steuerpflichtige allerdings beachten, dass die Homeoffice-Pauschale in die Werbungskostenpauschale – auch Arbeitnehmer-Pauschbetrag genannt – einfließt. Darunter fallen zum Beispiel die Pendlerpauschale (Fahrtkosten) und sonstige Anschaffungen, wie etwa für die Arbeit benötigte Büroartikel oder Weiterbildungen. Dieser Mechanismus des Staates dient der steuerlichen Entlastung der Bürger und wird vom Finanzamt automatisch abgezogen. Dabei ist es übrigens egal, ob jemand weit unter diesem Betrag liegt. Die Obergrenze haben die Finanzämter bei 1.000 Euro festgesetzt. Diese Steuerpauschale bedeutet, dass nur Beschäftigte profitieren, die mit ihren Werbungskosten, inklusive der Homeoffice-Pauschale, über 1.000 Euro kommen. Klingt kompliziert, ist es aber nicht. Zwei Rechenbeispiele:

Rechenbeispiel (1)

  • 2020 war eine Steuerpflichtige insgesamt 120 Tage im Homeoffice und kann somit 600 Euro über die Homeoffice-Pauschale absetzen: Fünf (Euro) mal 120 (Tage) macht in der Summe 600 Euro.
  • Im selben Zeitraum hat sie für elektronische Ausstattungen im Homeoffice 300 Euro ausgegeben, woraus sich ihre Werbungskosten ergeben.
  • In der Schlussrechnung werden dann beide Posten addiert: 600 + 300 = 900

 

Rechenbeispiel (2)

  • 2021 war ein Steuerpflichtiger ebenfalls 120 Tage im Homeoffice, sodass er für seine Steuerklärung wie in Beispiel 1 eine Homeoffice-Pauschale von 600 Euro beantragen kann.
  • Seine Werbungskosten lagen aufgrund umfassender Neuanschaffungen bei 700 Euro.
  • In der Addition ergeben beide Beträge 1.300 Euro und überschreiten die Obergrenze von 1.000 Euro. Die Summe wird aber nur anerkannt, wenn der Steuerpflichtige entsprechende Nachweise für die Werbungskosten vorlegt.

Für wen gilt die Homeoffice-Pauschale?

Laut einer repräsentativen Umfrage der Hans-Böckler-Stiftung gaben 14 Prozent der Befragten an, ausschließlich von zu Hause aus zu arbeiten. Die Gruppe dürfte sich nach der Verschärfung des Shutdowns im Dezember noch einmal vergrößert haben. Neben „normalen“ Beschäftigten sind auch Selbstständige oder freiberuflich arbeitende Personen eingeschlossen. Die drei Berufsgruppen zählen zum Oberbegriff der Steuerpflichtigen, worauf die entsprechende Gesetzesänderung des Bundestages abzielt.

 

Was zählt zu den Werbekosten?

Ein zusätzliches Steuerersparnis erzielen nur jene, die in die Kategorie des zweiten Beispiels fallen, und höhere Kosten als die 1.000 Euro der Werbekostenpauschale nachweisen können. Wer sich 2020 oder 2021 einen neuen Schreibtisch, einen Stuhl oder sonstige Büroausstattungen anschafft, sollte diese geltend machen. Dazu zählen alle Zusatzkosten, die bei Neuanschaffungen entstehen, die für das Arbeiten im Homeoffice essenziell sind. Das gilt auch für elektronische Geräte oder Software. Bisher mussten Kosten, die einen Betrag von 950 Euro übersteigen, auf die Steuererklärungen mehrerer Jahre verteilt werden. 2020 und 2021 können derartige Investitionen in die digitale Infrastruktur komplett von der Steuer abgesetzt werden. Damit steigt auch die Chance, über die 1.000 Euro-Grenze zu gelangen.

Zwei Einschränkungen der Homeoffice-Pauschale

Dass die Finanzämter bei der Steuerklärung ganz genau hinschauen, gilt teilweise auch während der Coronapandemie. Daher sind noch zwei Sonderfälle hinsichtlich der Homeoffice-Pauschale zu beachten:

Sonderfall Fahrtkosten und Homeoffice (1)

  • Selbstverständlich reduzieren sich die bei einem Bürotag anfallenden Fahrtkosten wie Sprit (bisher 30 Cent je Kilometer) oder Bahnticket, wenn der Steuerpflichtige ins Homeoffice wechselt.
  • Beschäftigte sollten darauf achten, dem Finanzamt sowohl diese Veränderung als auch die zuvor festgelegte Pendlerpauschale mitzuteilen.
  • Kommt es im Nachhinein zu Unregelmäßigkeiten, wie zum Beispiel ein hoher Fahrtkostenbetrag und eine volle Ausreizung der Homeoffice-Pauschale von 600 Euro, wird den Finanzbeamten auffallen, dass etwas nicht stimmt. Dies kann dann auch zur peniblen Überprüfung sämtlicher Angaben in der Steuererklärung führen. Grundsätzlich gilt die Regelung: Für Bürotage gilt die Pendlerpauschale und für die Tage in der Heimarbeit die Homeoffice-Pauschale.

 

Sonderfall Arbeitszimmer und Homeoffice (2)

  • Durch die Homeoffice-Pauschale ist die Notwendigkeit eines Arbeitszimmer für die steuerliche Anerkennung obsolet.
  • Wer jedoch über ein Arbeitszimmer verfügt, das ausschließlich als Büro fungiert und keine sachfremde Einrichtung wie Sofa oder Kleiderschrank aufweist, kann dies unabhängig von der Homeoffice-Pauschale absetzen.
  • Wer bis zu drei von fünf Tagen im Homeoffice arbeitet und den Rest der Tage im Betrieb ist, darf dafür aber maximal 1.250 Euro pro Jahr absetzen.
  • Wer mindestens drei Tage in der Woche zu Hause arbeitet, kann alle entstehenden Kosten bei geltend machen.

Belege für das Finanzamt sammeln?

Wie bei jedem bürokratischen Akt ist es nötig, Bescheinigungen über Mehrkosten und die Homeoffice-Bestätigung vom Arbeitgeber bereitzuhalten. Ob das Finanzamt diese am Ende tatsächlich einfordert, ist ungewiss. Doch sicher ist sicher.

Österreich im Wartestand

Apropos Bürokratie: Derzeit zeigt sich der deutsche Amtsschimmel in dieser Hinsicht ungewöhnlich flexibel. In Österreich ist die Sachlage rund um Homeoffice und Steuern diffus. Dort gibt es zum Beispiel bisher kein explizites Recht auf Heimarbeit. Im Alpenstaat haben sich die Vertreter der Regierungsparteien Österreichische Volkspartei und Die Grünen zwar Mitte Dezember über eine Pauschale fürs Homeoffice ausgetauscht. Doch scheitert die Umsetzung bisher noch an der Bürokratie, da das Finanzministerium das Vorhaben erst einer gründlichen Prüfung unterziehen möchte. Insofern ist in Österreich aktuell unklar, ob Steuerpflichtige zumindest Miet- und Heizkosten sowie sonstige Mehrkosten anteilig von der Steuer absetzen können.

27.01.2021    Mark Simon Wolf
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