Geld und Stoppuhr
18.03.2020    Kai Makus
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Die Hilfsgelder sind konzipiert, um Entlassungen zu vermeiden und Belegschaften zusammenzuhalten. Denn nach der Krise kann so das Geschäft schnell wieder hochgefahren, können Umsatzverluste zumindest teilweise wieder aufgeholt werden.

Ist auch Ihr Team nicht mehr ausgelastet? Dann sollten Sie erwägen, Kurzarbeitergeld zu beantragen – die entsprechende Papiere für die lokale Arbeitsagentur an Ihrem Firmensitz finden Sie hier. Im Zuge der Coronakrise hat der Bundestag im Eilverfahren kürzlich einstimmig ein Gesetz für erleichtertes Kurzarbeitergeld beschlossen und bewilligt. So können mehr Unternehmen als bisher die Leistung der Bundesagentur für Arbeit ab April beantragen. Sind alle notwendigen Voraussetzungen für eine Bewilligung der Hilfen erfüllt, kann dies für Ihr Unternehmen und Ihre Mitarbeiter folgendes bedeuten:

Zusammensetzung der Netto-Summe für den Arbeitnehmer

Die Höhe des Kurzarbeitergeldes errechnet sich anhand des Netto-Verdienstausfalls. Von dieser pauschalierten Summe werden grundsätzlich 60 Prozent von der Arbeitsagentur übernommen. Lebt mindestens ein Kind im Haushalt des betroffenen Arbeitnehmers – hat er also mindestens 0,5 Kinder auf seiner elektronischen Lohnsteuerkarte eingetragen –, wächst dieser Anteil auf 67 Prozent des Verdienstausfalls.

Berechnung der Summe des Kurzarbeitergeldes

Eine kurze Beispielrechnung: Mitarbeiter 1 und Mitarbeiter 2 können beide aufgrund eines Ausfalls bei einem wichtigen Zulieferer nur noch zur Hälfte ihrer sonst üblichen Arbeitszeit beschäftigt werden. Während Mitarbeiter 1 regulär 2.500 Euro netto monatlich bekommt, erhält Mitarbeiter 2 normalerweise 2.000 Euro im Monat. Während 1 alleinstehend ist, lebt 2 mit Ehefrau und zwei Kinder in einer gemeinsamen Wohnung. Beide erhielten künftig netto nur halb so viel Gehalt wie bisher und würden bei Bewilligung eines Antrags auf Kurzarbeitergeld für maximal zwölf Monate folgende Einkünfte haben:

Mitarbeiter 1: €1.250 (Verdienstausfall) x 60% = €750 (Kurzarbeitergeld) + €1.250 (Restverdienst) = €2.000 (Gesamtnetto)

Mitarbeiter 2: €1.000 (Verdienstausfall) x 67% = €670 (Kurzarbeitergeld) + €1.000 (Restverdienst) = €1.670 (Gesamtnetto)

Gehälter und Beiträge vom Arbeitgeber

Selbstverständlich muss die Firma weiterhin die regulären Gehälter für die nach wie vor geleisteten Arbeitsstunden tragen – einschließlich der dafür anfallenden Sozialversicherungsbeiträge. An diesen muss sich der Arbeitgeber auch für das ausgefallene Bruttoarbeitsentgelt beteiligen, allerdings nur zu 80 Prozent. Darin sind seine Anteile sowie die des Arbeitnehmers für Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung enthalten, nicht aber jene für die Arbeitslosenversicherung.

Wenn in Ihrem Unternehmen kein Betriebsrat besteht, sollten Sie vor der Einführung von Kurzarbeit zudem einige Zeit für Einzelgespräche einplanen: In diesem Fall muss jeder von der Maßnahme betroffenen Arbeitnehmer eine gesonderte Einverständniserklärung abgeben.

Für die Gewährung von Kurzarbeitergeld kommen grundsätzlich alle Betriebe infrage, in denen mindestens eine Person sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. In bestimmten Fällen können die Hilfen auch nur für eine Abteilung gewährt werden – zum Beispiel, wenn nur die Produktion, nicht aber die Verwaltung betroffen ist. Nicht angewandt werden kann die Regelung auf längerfristig erkrankte Mitarbeiter sowie auf solche, deren Beschäftigung durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag vor dem Auslaufen steht.

18.03.2020    Kai Makus
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